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Stationäres Hospiz

  

Satzung für den Förderverein Hospiz Eisenach

Fassung vom 03. Juni 2009

 

 

§ 1       

Name und Sitz des Vereins

 Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Eisenach e.V.

 

§ 2       

Zweck und Aufgaben

           

1.      Der Verein unterstützt ideell und materiell die ambulante und stationäre Hospizarbeit in Eisenach.

2.      Er setzt sich selbstlos dafür ein, dass schwerstkranke und sterbende Menschen unabhängig von ihrem Glauben, ihrer Herkunft und sozialen Stellung ambulant und stationär betreut und sie in ihrer Krankheit und ihrem Sterben begleitet werden können. Dazu gehört auch der Beistand für Angehörige und Hinterbliebene.

3.      Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a.       die Förderung eines stationären Hospizes in Eisenach auch durch finanzielle Mittel.

b.      die Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Hospizidee und Palliativmedizin.

c.       die Kooperation mit ambulanten und stationären Behandlungs- und Pflegeeinrichtungen sowie Institutionen, 

         Vereinen und Organisationen, die mit dem Gedanken der Hospizarbeit verbunden sind.

d.      die Förderung der Aus- und Fortbildung der Hospizmitarbeiter sowie die Begleitung der ehrenamtlich Tätigen,

         Angehörigen und Berufsgruppen, die mit Tod und Sterben konfrontiert sind.

 

§ 3       

Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und      mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts

        „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.      Der Verein und seine Mitglieder sind selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

        Zwecke.

3.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4.      Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen können erstattet werden.

5.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

        Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4       

Geschäftsjahr und Beiträge

 

1.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.      Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.                                                                                                                

Änderungen der Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5       

Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sein, die die Satzung anerkennen und sich

        für die Ziele des Vereins einsetzen.

2.      Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand kann diesen Aufnahmeantrag und damit die

        Aufnahme ablehnen.

3.      Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer

         Kündigungsfrist von 3 Monaten.

4.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

5.      Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Hierfür ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung frei, die spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen ist.

Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied über 2 Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass es die Ziele des Vereins nicht mehr unterstützen will. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste angekündigt wurde. Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Vorstand.

6.      Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das      

      Vereinsvermögen.

 

§ 6        

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied besitzt das Stimm- und Wahlrecht bei der Mitglieder-versammlung. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimm- und      Wahlrecht. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu solchen ernannt.

1.      Jedes Mitglied hat das Recht, gegenüber dem Vorstand Vorschläge zur Vereinsarbeit zu machen.

2.      Die Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Beitragszahlung.

 

§ 7       

Organe des Vereins

 

    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

           

§ 8       

 Mitgliederversammlung

 

1.      Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. Wahl des Vorstandes aus der Mitte der Mitglieder

b. Wahl der KassenprüferInnen

c. Entgegennahme des Jahresberichtes

d. Feststellung des Jahresabschlusses

e. Entlastung des Vorstandes

f. Beschluss über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

g. Beschluss von Satzungsänderungen

h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

i. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

2.      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ferner ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn Einzehntel der Mitglieder die Berufung schriftlich mit Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.  

3.      Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung    auf. Er lädt zur Sitzung schriftlich oder durch elektronische Post (e-mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.

4.      Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

5.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder  gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen muss auf Antrag geheim abgestimmt werden.

6.      Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Änderung des Zweckes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt und begründet werden.

7.      Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann mit Dreiviertelmehrheit nur gefasst werden, wenn mindestens Zweidrittel aller Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann frühestens nach einem Monat eine weitere Versammlung einberufen werden, welche die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen kann.            

8.      Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer unterzeichnet.

  

§ 9       

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern

a.       dem Vorsitzenden

b.      dem Stellvertreter

c.       dem Schatzmeister

d.      dem Schriftführer

e.       1-3 Beisitzern

2. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt ist.  Zu den Vorstandssitzungen werden mit beratender Funktion die/der KoordinatorIn der ökumenischen Hospizgruppe und die/der LeiterIn des stationären Hospizes „Sankt Elisabeth“ eingeladen.

3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig, vorausgesetzt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist anwesend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

4. Zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt, unter denen sich der Vorsitzende oder der Stellvertreter befinden muss.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, angemessene Auslagen können erstattet werden.

6. Die Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7. Der Vorstand ist berechtigt, etwa erforderliche redaktionelle Änderungen   der Satzung vorzunehmen und Auflagen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes zu erfüllen, sofern davon die Ersteintragung in das Register abhängig ist. Die Mitgliederversammlung ist in der darauf folgenden Sitzung zu informieren.

 

 

§ 10     

Aufgaben des Vorstandes

                       

1.      Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins nach dieser Satzung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitglieder- versammlung zugewiesen sind.

2.      Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel.

3.      Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

§ 11      Vereinsauflösung

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck

einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 8 dieser Satzung beschlossen werden.

2.      Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§ 12      

Vereinsvermögen

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das stationäre Hospiz und an die ambulante Hospizgruppe Eisenach.

 

 

Eisenach,  03.06.2009

 

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.06.2009 beschlossen.

 

gez. Robscheit                                                                   gez. Dr. Blumenstengel

Vorsitzender                                                                      Protokollantin

  

 Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17. März 2010 einstimmig bestätigt.

Robscheit                                                                 Fuckel

Vorsitzender                                                            Beisitzerin